Satzung

des SPD Ortsvereins Eisenach
(beschlossen am 10. Oktober 2020)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der SPD Ortsverein Eisenach umfasst den Bereich der Kernstadt Eisenach und deren
    Ortsteile.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein
    Eisenach. Sein Sitz ist Eisenach.
  3. Der SPD Ortsverein Eisenach ist eine Gliederung des SPD Landesverbandes Thüringen
    (§3 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes Thüringen).

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Ortsvereines regeln sich nach dem Organisationsstatut, der Wahlordnung,
der Schiedsordnung und der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
sowie der Satzung des SPD Landesverbandes Thüringen.

Der Ortsvereinsvorstand leitet die Zusammenarbeit zwischen dem Ortsverein, der
Stadtratsfraktion und den im Ortsvereinsgebiet tätigen sozialdemokratischen
Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Organe

Organe des Ortsvereines sind:

a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Ortsvereinsvorstand

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand, wenn der
    Antragsteller/die Antragstellerin im Gebiet des Ortsvereins wohnt. Der Vorstand muss
    über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden; danach entscheidet der
    Vorstand der SPD Wartburgkreis auf seiner nächsten Sitzung.
  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber beim Kreisvorstand
    Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes
    gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
  3. Wird gegen die Mitgliedschaft eines Bewerbers innerhalb eines Jahres kein Einspruch
    erhoben, so ist sie endgültig.
  4. Einspruchsrecht gegen die Mitgliedschaft eines Bewerbers/einer Bewerberin hat jedes
    Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den
    Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des
    Landesvorstandes zulässig.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als
    Austrittserklärung.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der
    Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen
    und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Ortsvereines treffen sich mindestens aber viermal jährlich zur
    Mitgliederversammlung.
  2. Diese wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
    Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen
    Vorstandsmitglied geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung führt zwischen den Mitgliedervollversammlungen nötig
    werdende Ergänzungswahlen durch. Die Vorschriften über die
    Mitgliedervollversammlung sind anzuwenden.

§ 6 Mitgliedervollversammlung / Parteitag

  1. Turnusmäßig wird alle zwei Jahre eine Mitgliedervollversammlung einberufen.
  2. Die Mitgliedervollversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Ortsvereines
    zusammen.
  3. Mit beratender Stimme nehmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die
    Mitglieder des Kreisvorstandes sowie vom Ortsvereinsvorstand geladene Gäste an der
    Versammlung teil, sofern sie nicht Mitglieder des Ortsvereines sind.
  4. Die Mitgliedervollversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
    Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer
    und wählt eine Versammlungsleitung.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehört es:
    a)   Die Berichte vom Ortsvereinsvorstand und der Stadtratsfraktion entgegenzunehmen
    und die dazu erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
    b)   Den Ortsvereinsvorstand, die Kontrollkommission und die Schiedskommission zu
    wählen.
    c)   Die Delegierten zu Kreis- und Landesparteitagen zu wählen
    d)   Richtlinien für die Parteipolitik des SPD Ortsvereines Eisenach festzulegen und
    entsprechende Anträge und Entschließungen zu verabschieden.
  6. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen.
    Nacheinander werden gewählt:
    –   der/die Vorsitzende,
    –   die stellvertretenden Vorsitzenden,
    –   das für das Finanzwesen zuständige Vorstandsmitglied
    und
    –   die weiteren Mitglieder.
  7. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei
    sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der SPD zur Mindestabsicherung von
    Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
  8. Die Mitgliedervollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder.
  9. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer
    Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Mitgliedervollversammlung sind
    anzuwenden.
  10. Die Mitgliedervollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin beim Ortsvereinsvorstand
    eingereicht werden.
  12. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsvereines. Initiativanträge sind am Tage der
    Mitgliedervollversammlung möglich, sofern sie von mindestens fünf der anwesenden
    Mitglieder unterstützt werden.

§ 7 Ortsvereinsvorstand

Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung
der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereines.

  1. Zu den Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes gehören:
    a)   die Vertretung des Ortsvereines und die Koordinierung der politischen und
    organisatorischen Tätigkeit der SPD in Eisenach.
    b)   die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
    c)   die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung
    d)   die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
    e)   die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
    a)   dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mind.
    eine Frau
    b)   zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c)    der/dem Schatzmeister*in
    d)   der/dem Schriftführer*in
    e)   zwei Beisitzern
    f)   dem/der Mitgliederbeauftragten
    und mit beratender Stimme
    g)   der/die Vorsitzende der Kontrollkommission
    h)   der/die Vorsitzende der Schiedskommission.
  3. Der Ortsvereinsvorstand wird auf der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei
    Jahren gewählt.
  4. Dem Ortsvereinsvorstand gehören, sofern sie nicht Mitglieder entsprechend Abs. 2 sind,
    mit beratender Stimme an:
    a)   der Vorsitzende der SPD-Stadtratsfraktion
    b)   der/die sozialdemokratische Oberbürgermeister*in, die sozialdemokratischen
    Beigeordneten und die sozialdemokratischen Ortsbürgermeister
    c)   je ein Vertreter der im Ortsverein oder im Kreisverband tätigen sozialdemokratischen
    Arbeitsgemeinschaften
    d)   die sozialdemokratischen Bundes- und Landtagsabgeordneten
    e)   Mitglieder des Landesvorstandes aus dem Ortsverein Eisenach
    f)   das Mitglied des Landesparteirates
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Vertretung, die Geschäftsführung,
    die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

§ 8 Arbeitsgemeinschaften

Zur Unterstützung der Arbeit im SPD Ortsverein Eisenach können sozialdemokratische
Arbeitsgemeinschaften gegründet werden.

§ 9 Kontrollkommission

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereines wird für die Dauer der Amtszeit des
    Ortsvereinsvorstandes eine Kontrollkommission bestehend aus zwei (max. drei)
    Mitgliedern gewählt. Diese dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch
    hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei sein.
  2. Sie berichtet der Mitgliedervollversammlung und stellt den Antrag auf Entlastung des
    Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt der
    Ortsverein die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

§ 10 Schiedskommission

Die Mitgliedervollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine
Schiedskommission, bestehend aus einem Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern.

§ 11 Gleichstellung

Status und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen der 2/3tel Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
    der Mitgliedervollversammlung.
  2. Alle nicht durch die Satzung angesprochenen Fragen regeln sich durch das Statut sowie
    der Wahl- und Schiedsordnung der SPD.
  3. Diese Satzung des Ortsvereines Eisenach tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 2020 in Kraft.

_______________

.